Vom Erziehungsdepartement bewilligt am 3. August 2003

Trübbach, im März 2005

 

1. Hintergrund

Kinder mit einer Behinderung sind auf Grund ihrer aktuellen Bedürfnisse und im Hinblick auf eine verbesserte Zukunftsperspektive oft auf zusätzliche Unterstützung im sozialpädagogischen Bereich angewiesen.

Eltern behinderter Kinder[1] werden mit ihrer Aufgabe stark gefordert. Kinder mit einer Behinderung benötigen eine viel intensivere erzieherische Betreuung und Begleitung als Kinder ohne Behinderung. Auch benötigen einzelne Kinder spezielle erzieherische und sozialpädagogische Massnahmen, die über die Möglichkeiten eines Elternhauses hinausgeht. Ihre Eltern sind physisch und psychisch überdurchschnittlich gefordert. Sie kommen oft an ihre Grenzen und suchen Unterstützung und Hilfe. Eine Hilfe ist die punktuelle oder langfristige Entlastung durch die Platzierung ihres behinderten Kindes in einer Wohngruppe.

Die Heilpädagogische Schule bietet deshalb für Kinder und Jugendliche der Schule Wohnplätze an.

Das Angebot ist das einzige dieser Art im Einzugsgebiet der Heilpädagogischen Schule Trübbach.

2. Ziel

Die Wohngruppe der Heilpädagogischen Schule Trübbach bietet für jene Kinder eine Struktur an, die eine spezielle sozialpädagogische Förderung und/oder der Eltern eine befristete Entlastung benötigen, damit sie dem Kind auch längerfristig die notwendige Erziehung bieten können.

3. Zielgruppe

Die Wohngruppe bietet den Kindern aller Behinderungsgrade der Heilpädagogischen Schule Trübbach Platz, welche auf zusätzliche Unterstützung und Förderung vor allem im sozialpädagogischen Bereich angewiesen sind.

4. Trägerschaft

Die Wohngruppe ist integrierter Bestandteil der Heilpädagogischen Schule Trübbach, deren Trägerin die Heilpädagogische Vereinigung Sargans-Werdenberg ist.

5. Grundhaltung

Die Heilpädagogische Schule steht im Dienst der Kinder mit Behinderung. Die Wohngruppe stellt eine sinnvolle Ergänzung und notwendige Hilfe zur pädagogischen und therapeutischen Förderung im Schulalltag und im Elternhaus dar.

Die individuellen Bedürfnisse der Kinder bedingen ein flexibles und besonders angepasstes schulisches, therapeutisches und sozialpädagogisches Angebot.

In der Wohngruppe stehen die Förderung der sozialen Kompetenzen, die Verbesserung der Selbständigkeit und Selbstsicherheit und die Kontaktfähigkeit im Vordergrund.

6. Angebote

6.1. Wochenaufenthalte

Das Kind lebt während der ganzen Woche, von Montag nach Schulschluss, allenfalls vom Sonntagabend bis am Freitag in der Wohngruppe.

6.2. Tagesaufenthalte für Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen und wenn Platz vorhanden ist, kann ein Kind die Wohngruppe während einer, zwei oder drei Nächten pro Woche besuchen. Es befindet sich während der Aufenthaltstage in der Zeit zwischen Schulschluss am Nachmittag und Schulbeginn am andern Morgen in der Wohngruppe. Während der andern Nächte ist es zu Hause.

6.3. Transport

Die Kinder fahren in der Regel mit den ordentlichen Schulbussen gemäss Fahrplan mit. Ist dies, zum Beispiel bei verlängerten Aufenthalten nicht möglich, sind die Eltern für den Transport ihres Kindes verantwortlich.

Selbständige Schülerinnen und Schüler können im Einverständnis der Eltern und der Institutionsleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln reisen.

Für Transporte während des Aufenthaltes ist die Institution verantwortlich.

7. Infrastruktur

7.1. Standort

Die Wohngruppe befindet sich in einem Haus in Trübbach, in unmittelbarer Nähe der Heilpädagogischen Schule.

7.2. Raumbedarf / Ausrüstung

Der Raumbedarf und die Ausrüstung entsprechen den Vorgaben der Invalidenversicherung und des Erziehungsdepartementes.

8. Personal

8.1. Funktionen

Die Institutionsleitung der Heilpädagogischen Schule Trübbach ist für die personellen, administrativen, organisatorischen, pädagogischen und therapeutischen Belange verantwortlich.

Die Wohngruppe wird von einer Fachperson geleitet. Sie ist der Institutionsleitung der Heilpädagogischen Schule unterstellt. Weitere Betreuungspersonen sind der Wohngruppenleitung unterstellt.

Es gelten die Vorgaben des Sonderschulkonzepts des Kantons St. Gallen.

Für jedes Kind ist eine Mitarbeiterin als Bezugsperson zuständig.

Bei Anwesenheit der Kinder sind immer zwei Mitarbeiterinnen im Einsatz.

Jede Nacht übernimmt eine Mitarbeiterin die Nachtwache. Praktikantinnen dürfen keine Nachtwache leisten.

8.2. Pflichten

Die allgemein gültigen Pflichten, beziehungsweise der Geltungsbereich der Arbeitsstunden, sind im Sonderschulkonzept des Kantons St. Gallen umschrieben.
Diese und zusätzliche Pflichten der Wohngruppenleitung und der Betreuungspersonen sind in einem Pflichtenheft umschrieben.

8.3. Pensenpool

Die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden basiert auf dem Sonderschulkonzept des Kantons St. Gallen (Pensenpool). Sozialpädagogisches Personal kann für bestimmte Aufgaben auch im Schulbereich eingesetzt werden. Diese Arbeitsstunden werden dem Pensenpool der Schule angerechnet.

8.4. Fort- Weiterbildung

Für die Erfüllung des Auftrages wird vom Personal fundiertes Fachwissen benötigt. Die Fort- und Weiterbildung wird durch die Teilnahme an schulinternen und schulexternen Tagungen, Fachberatungen und Kursen ermöglicht, soweit die bestehende personelle Situation dies erlaubt.

9. Gruppen

9.1. Gruppengrösse

Die Gruppengrösse liegt bei sieben, maximal acht Kindern. Der achte Platz ist ein Notfallplatz.

10. Aufenthaltsgestaltung

10.1. Aufnahme

Bedarf und Notwendigkeit einer Platzierung ergeben sich aus den Bedürfnissen des Kindes und der Eltern und den Zielsetzungen der Förderplanung des Kindes.

Das Wohngruppenangebot wird den Eltern von einer Fachperson der Heilpädagogischen Schule, in der Regel von der Institutionsleitung oder von der Wohngruppenleitung, vorgestellt. Die Eltern werden dabei in Bezug auf die Förderung des Kindes im Allgemeinen und im Bezug auf eine Wohngruppenplatzierung im Speziellen beraten.

Bei Bedarf ist ein Schnupperbesuch in der Wohngrup pe möglich. Er soll den Eltern und der Wohngruppenleitung als Entscheidungshilfe dienen.

Die Eltern stellen der Institutionsleitung einen Aufnahmeantrag. Die Institutionsleitung oder die Wohngruppenleitung holt im Einverständnis der Eltern die notwendigen medizinischen und pädagogischen Berichte ein.

Die Institutionsleitung entscheidet zusammen mit der Wohngruppenleitung über die Aufnahme in die Wohngruppe. Die definitive Aufnahme nach einer Versuchsphase von wenigstens einem Monat erfolgt für mindestens ein Semester, in der Regel für ein ganzes Schuljahr. Die Aufenthaltsdauer verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Semester. Eine Kündigung durch die Eltern oder durch die Institution hat bis drei Monate vor Semesterschluss schriftlich zu erfolgen. Ein Aufnahmevertrag mit den Eltern regelt die Details.

Der Antrag für Kostengutsprache an die Invalidenversicherung geschieht durch die Institutionsleitung.

10.2. Verpflegung

Die Mittagsverpflegung wird in der Schule eingenommen. Am Mittwochmittag essen die Kinder in der Wohngruppe. Für das Nachtessen und das Frühstück ist die Gruppenleitung unter sinnvollem Miteinbezug der Kinder verantwortlich.

10.3. Förderschwerpunkte

In der Wohngruppe stehen die Förderung der sozialen Kompetenzen, die Verbesserung der Selbständigkeit und Selbstsicherheit und die Kontaktfähigkeit im Vordergrund.

Das Leben in einer Wohngruppe ermöglicht als Ergänzung und in Zusammenarbeit mit der Schule eine möglichst lebenspraktische Förderung in konkreten Alltagssituationen.

Je nach Behinderungsgrad und individuellem Bedürfnis des Kindes werden Förderschwerpunkte formuliert und umgesetzt.

Die gesamte Förderung des Kindes wird mit der schulischen Förderung koordiniert:

  • Selbständigkeitsförderung in konkreten Alltagssituationen
  • Einschätzen der eigenen Fähigkeiten
  • Verbesserung der Selbstsicherheit
  • Hilfestellung bei der Berufsfindung
  • Hilfsmitteleinsatz und –training.
  • Differenzierung und Erweiterung der sozialen Kompetenzen
  • Differenzierung und Erweiterung der Handlungskompetenzen
  • u.a.m.
10.4. Sicherheit

Für den Bedarfsfall geben interne Weisungen und Richtlinien zusätzliche notwendige Sicherheitsbestimmungen und Vorschriften vor.

Speziell geregelt sind der ärztliche Notfalldienst, Alarmorganisation bei besonderen Vorkommnissen in der Nacht, Verhalten bei Brandausbruch, u.a.

Die Notfallregelungen sind im Stationszimmer in einem separaten Ordner abgelegt. Die Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, die Notfallregelungen regelmässig zu lesen. Anpassungen und Änderungen werden von der Wohngruppenleiterin an einer Teamsitzung bekannt gegeben.

11. Zusammenarbeit

Das gemeinsame Planen, Gestalten und Auswerten des Alltags aller Beteiligten in der Wohngruppe bildet Basis der Zusammenarbeit.

11.1. Interdisziplinäre Zusammenarbeit / Förderplanung

Sozialpädagogische Ziele sind Bestandteil der gesamten Förderplanung des einzelnen Kindes.

Die Zusammenarbeit mit den Fachkräften der Heilpädagogischen Schule erfolgt durch regelmässige Besprechungen und Erfahrungsaustausche zwischen der Klassenlehrperson und der Bezugsperson des Kindes.

Die Bezugsperson des Kindes nimmt an den schulischen Fördergesprächen der Kinder der Wohngruppe teil. Die Wohngruppenleitung nimmt bei Bedarf auch an den Fördergesprächen der Kinder teil, bei denen sie nicht selber Bezugsperson ist.

Regelmässiger Austausch zwischen der Bezugsperson und Klassenlehrpersonen sorgen für koordiniertes Vorgehen und gemeinsame Ziele und Bestrebungen im Zusammenhang mit der Förderung und mit dem Umgang mit den Kindern.

11.2. Zusammenarbeit mit den Eltern

Die Zusammenarbeit mit den Eltern bildet einen wichtigen Bestandteil für eine gute Arbeit mit den Kindern.

Regelmässige Elternkontakte helfen, die Förder- und Erziehungsaufgaben gemeinsam zu tragen und zu bewältigen.

In der Zeit, während der das Kind in der Wohngruppe lebt, übernehmen die Betreuer(innen) die Verantwortung. Für das Kind gelten die Regeln und Gepflogenheiten der Gruppe.

Die Bezugsperson sorgt für einen guten Informationsfluss zwischen ihr und den Eltern.

Die Eltern informieren die Bezugsperson über speziell zu beachtende Punkte und über allfällig notwendige medizinische Massnahmen im Alltag.

Elternbesuche auf den Wohngruppen sind nach Absprache mit der Gruppenleitung grundsätzlich möglich.

12. Aufsicht

Für die interne Aufsicht gelten dieselben Regelungen wie in der Heilpädagogischen Schule Trübbach. Sie sind Bestandteil des Konzepts der Schule.

13. Finanzierung

Die Finanzierung richtet sich nach den Richtlinien des Sonderschulkonzeptes des Kantons St. Gallen und der Invalidenversicherung.

Die Eltern leisten einen Kostenbeitrag gemäss den Vorgaben des Erziehungsdepartements des Kantons St. Gallen.

14. Einbettung

Das vorliegende Konzept wird nach der Bewilligung durch das Erziehungsdepartement integrierter Bestandteil des Konzeptes der Heilpädagogischen Schule Trübbach.

15. Konzeptanpassungen

Dieses Konzept soll nach spätestens zwei Betriebsjahren überarbeitet, angepasst und den entsprechenden Instanzen wieder vorgelegt werden.


Genehmigt vom Vorstand der Vereinigung
Trübbach, 28. Februar 2005


Kontakt
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081 783 38 30

 


[1] Mit dem Begriff „Kind“ sind immer auch Jugendliche der Heilpädagogischen Schule gemeint.